AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Allgemeines
- Marina Weigl BSc ist freiberufliche Hebamme mit Sitz in A-4020 Linz und ist in dieser Eigenschaft in das Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums eingetragen.
- Mit gegenständlichen AGB wird der Behandlungsvertrag zwischen Marina Weigl BSc (im Weiteren „Hebamme“) und der Schwangeren/Wöchnerin (im Weiteren „Klientin“) im Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt.
- Vertragsabschluss
- Der Behandlungsvertrag zwischen der Hebamme und der Klientin kommt nach erfolgter Unterzeichnung des Behandlungsvertrages zu Stande. Die Hebamme ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit der Klientin nicht erwartet werden kann.
- Vertragsgegenstand
- Der genaue Leistungsinhalt des Behandlungsvertrages ergibt sich aus dem zwischen der Hebamme und der Klientin vereinbarten Leistungspaket.
- Die Hebamme ist bei der Leistungserbringung grundsätzlich nicht an einen bestimmen Ort gebunden.
- Mitwirkungspflichten der Klientin
- Die Klientin ist verpflichtet, der Hebamme wahrheitsgemäße Angaben über Umstände mitzuteilen, welche aus Sicht der Hebamme für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohls und der Gesundheit der Klientin sowie des/der Neugeborenen bzw. Säuglinge notwendig sind. Die Hebamme muss alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Informationen von der Klientin mitgeteilt bekommen, allen voran über gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigungen.
- Die Klientin hat der Hebamme im Rahmen der Aufnahme der Erstanamnese alle nötigen Informationen zu erteilen. Diese Mitwirkungspflicht trifft die Klientin auch bei den darauffolgenden Anamnesen.
- Die Klientin verpflichtet sich, der Hebamme allfällige Änderungen über ihre Personendaten oder Wohnsitz unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
- Hinsichtlich der anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnisse ist die Hebamme gemäß § 7 HebG zur Verschwiegenheit verpflichtet.
- Bei Verhinderung der Hebamme sucht diese eine Vertretungshebamme. Ist diese Vertretung der Klientin nicht recht, muss sich die Klientin selbst um eine Vertretung kümmern.
- Sollte die Klientin die Hebamme nicht erreichen können, ist die Klientin dazu verpflichtet, Kontakt mit der von der Hebamme genannten Ersatzperson aufzunehmen.
- Sollte die Hebamme auf den ersten telefonischen Kontaktversuch der Klientin nicht unmittelbar antworten, ist die Klientin dazu verpflichtet, die telefonische Kontaktaufnahme mit der Hebamme weiterhin zu versuchen.
- Die Hebamme kann vom Behandlungsvertrag zurücktreten, wenn die Klientin ihre Mitwirkungspflichten verletzt.
- Termine
- Die jeweiligen Termine werden mit der Klientin einzeln vereinbart, wobei vereinbarte Termine wahrzunehmen sind.
- Sollte ein Termin aus wichtigem Grund nicht wahrgenommen werden können, so ist dies mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Hebamme persönlich oder telefonisch mitzuteilen.
- Wird der Termin nicht innerhalb oben genannter Frist abgesagt oder unentschuldigt überhaupt nicht wahrgenommen, so wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von € 50,- fällig. Diese Kosten werden von der Krankenkasse nicht rückvergütet.
- Die Hebamme behält sich vor, dass sie vom vereinbarten Termin bis zu 60 Minuten abweichen darf ohne die Klientin darüber im speziellen zu informieren. Kommt es zu einer größeren Abweichung vom vereinbarten Termin wird die Klientin von der Hebamme per Telefon oder SMS im Voraus informiert.
- Vertretungsbefugnis
- Die Hebamme erbringt die Leistungen im Wesentlichen selbst. Sie kann sich jedoch durch eine geeignete Person vertreten lassen. Die Vertretung unterliegt denselben Verpflichtungen, zu deren Einhaltung sich die Hebamme in dieser Vereinbarung verpflichtet hat. Insbesondere unterliegt die Vertretung den Bestimmungen der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht.
- Durch eine Vertretung entstehen der Klientin keine anderen Kosten als die mit der Hebamme vereinbarten. Ausgenommen von dieser Regelung ist das Kilometergeld, das in jedem Fall nach tatsächlicher Anfahrt verrechnet wird.
- Bei Verhinderung der Hebamme für die Erbringung der vereinbarten Leistungen bemüht sich die Hebamme um eine professionelle Weiterversorgung für die Klientin, wobei auch die Verweisung an eine Klinik als professionelle Weiterversorgung gilt.
- Haftung
- Die Hebamme haftet nicht für Schäden aus leicht fahrlässigem Verschulden, ausgenommen Personenschaden.
- Versicherungspflicht
- Gemäß der Aufklärungspflicht nach §9a HebG wird darauf hingewiesen, dass die Hebamme im Rahmen ihrer Berufsausübung haftpflichtversichert ist.
- Dienstverhinderung
- Im Falle von Krankheit oder langfristiger Abwesenheit hat die Hebamme der Klientin die Dienstverhinderung unverzüglich nach bekannt werden bzw. bei geplanter Abwesenheit spätestens zwei Wochen vor Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
- Kosten der Betreuung, Beratung und Pflege
- Die von der Hebamme erbrachten Leistungen werden gesondert vereinbart und in Rechnung gestellt, wobei die Honorarforderung der Hebamme mit der Erbringung der vereinbarten Leistung entsteht.
- Unterbleibt die Leistung ohne das Verschulden der Hebamme, obwohl sie zur Erbringung bereit war, so gebührt der Wahlhebamme eine Vergütung gemäß Punkt 5.3.
- Die Kosten der Leistungen der Hebamme werden der Klientin mit der Aushändigung eines Preisspiegels zur Kenntnis gebracht. Diese verstehen sich als umsatzsteuerfreie Nettobeträge.
- Die privaten Krankenkassen (KFL, LKUF, …) oder Zusatzversicherungen haben teilweise höhere Tarife und übernehmen größere Anteile an den Honoraren. Die Klientin informiert sich über den Krankenkassenanteil selbst und rechtzeitig.
- Zahlungsbedingungen
- Die Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart. Ohne gesonderte Vereinbarung wird eine Gesamtrechnung nach Beendigung der Zusammenarbeit gestellt. Die Rechnungslegung erfolgt schriftlich per Post. Diese Rechnung kann bei der betreffenden Krankenkasse und wenn vorhanden Zusatzversicherung eingereicht werden.
- Im Falle eines Zahlungsverzuges schuldet die Klientin Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von vier Prozent.
- Die Hebamme ist berechtigt, für jede Mahnung Mahnspesen in Höhe von zehn Euro in Rechnung zu stellen.
- Vertragsauflösung
- Beide Vertragsparteien sind berechtigt, ohne Angabe von Gründen jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung vom gegenständlichen Behandlungsvertrag zurückzutreten.
- Die Hebamme darf die vertragliche Beziehung zur Klientin jedenfalls einseitig ohne Angabe von Gründen beenden bzw. vom Behandlungsvertrag zurücktreten, dies unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, wobei die Hebamme nicht verpflichtet ist, die Klientin bei der Fürsorge durch einen anderweitigen Hebammenbeistand zu unterstützen.
- Die Hebamme ist berechtigt, die Behandlung abzubrechen, insbesondere wenn die Klientin die Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.
- Jedenfalls bleibt der Kostenanspruch der Hebamme für die bis zur Vertragsauflösung erbrachte Leistung erhalten.
- Vertragsänderungen
- Vertragsänderungen können ausschließlich schriftlich erfolgen.
- Datenschutz
- Gemäß Art. 13 - 15 DSGVO besteht für die Hebamme die Verpflichtung eine Übersicht über die im Verfahrensverzeichnis genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen. Auf Antrag kann jederzeit Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten erteilt werden.
- Gerichtsstand
- Für allfällige Streitigkeiten aus gegenständlichem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in A-4020 Linz vereinbart.
- Schlussbestimmungen
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt. Anstelle der nicht rechtswirksamen Bestimmungen treten jene, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen, somit was die Vertragsparteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten.
- Bei Widersprüchen im Vertrag gelten folgende Rechtsquellen in nachstehender Reihenfolge:
- Bestimmungen des Hebammengesetzes (HebG)
- Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB)